{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2021-2_2023-05-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11789&type=1563347022&cHash=cecf31123929e12010b49015d413d2e2", "Checksum": "ca268db42a6b59cfcacfc690589fd415"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:54:35", "Num": ["ABV 2021/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 22.05.2023 ABV 2021/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 22.05.2023 ABV 2021/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 22.05.2023 ABV 2021/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 und 5 Abs. 1 GIVU. Art. 9 Abs. 1 VV GIVU. Örtliche Zuständigkeit für die Bevorschussung von Unterhaltszahlungen. Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes nach Art. 23 ff. ZGB. Prüfung von Ausschlussgründen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2023, ABV 2021/2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:54:35", "Checksum": "689597e2cc500558cb4f934e9a593ebb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 22.05.2023 ABV 2021/2\nRegeste:\nArt. 3 und 5 Abs. 1 GIVU. Art. 9 Abs. 1 VV GIVU. Örtliche Zuständigkeit für die Bevorschussung von Unterhaltszahlungen. Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes nach Art. 23 ff. ZGB. Prüfung von Ausschlussgründen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2023, ABV 2021/2).\n\nB.h. Am 13. Dezember 2022 teilt die Rekurrentin mit, F.___ wohne seit Mai 2021 beim\nVater in D.___. Sie gehe dort auch zur Schule. Sie habe sich bisher geweigert, in die\nSchweiz zurückzukehren, um auch nur ihre Sachen abzuholen. An der Obhutsregelung\nhabe sich nichts geändert. F.___ habe [in D.___], Unterhaltsansprüche gegen ihre\nMutter geltend gemacht. Der Vater sei nicht an den Unterhaltsverhandlungen beteiligt\nund riskiere so auch nicht, dass F.___s Unterhalt mit seinem an die in der Schweiz\nlebende G.___ zu leistenden Unterhalt verrechnet werden könnte. Er zahle den\nUnterhalt für G.___ nicht. Eine Bevorschussung sei aufgrund der geänderten\nFamiliensituation und der dadurch geänderten finanziellen Grundlagen nicht mehr\nmöglich. Am 22. Juli 2022 habe der I.___ […] einen durch die Rekurrentin zu leistenden\nUnterhaltsbeitrag von EUR 530.50 ab Januar 2022 errechnet. Derzeit sei das Verfahren\naber noch hängig (act. G32).\n\nErwägungen\n\n1.\n\n1.1. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet der Entscheid vom\n23. Juni 2021. Darin wird der Anspruch der Rekurrentin auf Alimentenbevorschussung\nfür die Töchter F.___ und G.___ geregelt. Umstritten und zu prüfen ist, ob für die\nTochter F.___ ab Mai 2021 weiterhin ein Anspruch auf Alimentenbevorschussung\nbesteht und ob die Alimentenbevorschussung für die Tochter G.___ ab Mai 2021\nrechtmässig gekürzt wurde.\n\n1.2. Für die Vorinstanz war der Sachverhalt im Zeitpunkt des damaligen Entscheids\nmassgebend. Im vorliegenden Rekursverfahren ist für die Rekursinstanz die\ntatsächliche Lage zum Zeitpunkt ihres Entscheides massgebend, das heisst neue\nTatsachen sind bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung respektive des Urteils zu\nberücksichtigen. Allfällige Veränderungen der tatsächlichen Lage seit dem Entscheid\nder Vorinstanz müssen deswegen durch die Rekursinstanz berücksichtigt werden\n(Martin E. Looser/Manuela Looser-Herzog, in: Salim Rizvi/Benjamin Schindler/Urs Peter\nCavelti (Hrsg.), Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen (VRP),\nPraxiskommentar, 2020, Art. 46 N 25).\n\n1.3. Gemäss Art. 293 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210)\nregelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des\nKindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Nach Art. 2 Abs. 1\ndes Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU; sGS\n911.51, in der vorliegend anwendbaren bis Ende 2021 gültigen Fassung) hat das Kind\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nfür die Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern, längstens bis zum vollendeten\n25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese in\neinem vollstreckbaren Urteil nach Art. 285 ZGB oder in einem Unterhaltsvertrag nach\nArt. 287 ZGB festgesetzt sind (lit. a) und trotz angemessener Inkassoversuche nicht\nrechtzeitig eingehen (lit. b).\n\n1.4. Kein Anspruch auf Vorschüsse besteht nach Art. 3 GIVU unter anderem, wenn der\nUnterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist (lit. b), das Kind sich dauernd im Ausland\naufhält (lit. d) oder die erforderlichen Auskünfte vorenthalten werden (lit. g).\n\n1.5. Die Vorschusspflicht obliegt der politischen Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz\ndes Kindes (Art. 5 Abs. 1 GIVU). Wird der zivilrechtliche Wohnsitz des\nanspruchsberechtigten Kindes verlegt, so enden Vorschusspflicht und\nInkassovollmacht der bisherigen Wohnsitzgemeinde (Art. 9 Abs. 1 der\nVollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für\nUnterhaltsbeiträge [VV GIVU, sGS 911.511]).\n\n1.6. Bei der Alimentenbevorschussung richtet das Gemeinwesen anstelle und auf\nRechnung der säumigen Eltern die Leistungen aus, welcher das Kind für seinen\nUnterhalt bedarf (Cyrill Hegnauer, Berner Kommentar, Die Wirkungen des\nKindesverhältnisses, die Unterhaltspflicht der Eltern, Art. 276-295 ZGB, Bern 1997,\nArt. 293 N 22 f. und 27). Das Gemeinwesen erfüllt also die Schuld des\nUnterhaltspflichtigen. Dafür geht der Unterhaltsanspruch des Kindes auf das\nGemeinwesen über (Hegnauer, a.a.O., Art. 293 N 22).\n\n1.7. Der Unterhaltsbeitrag wird bis zum Betrag der höchsten Waisenrente der\neidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung bevorschusst, wenn das\nanrechenbare Einkommen das Mindesteinkommen nicht übersteigt. Er wird teilweise\nbevorschusst, wenn das anrechenbare Einkommen die Bevorschussungsgrenze nicht\nübersteigt (Art. 4 GIVU). Bei teilweiser Bevorschussung werden\nBevorschussungsgrenze und anrechenbares Einkommen je um das\nMindesteinkommen vermindert. Der Unterhaltsbeitrag wird im Verhältnis des\nverminderten anrechenbaren Einkommens zur verminderten Bevorschussungsgrenze\ngekürzt (Art. 4quinquies GIVU). Das Mindesteinkommen entspricht beim alleinstehenden\nobhutsberechtigten Elternteil dem doppelten Betrag des für Alleinstehende\nmassgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen,\nerhöht um einen Zwanzigstel (Art. 4ter Abs. 1 lit. a GIVU). Leben Kinder, für die eine\nUnterhaltspflicht der Eltern besteht, mit dem obhutsberechtigten Elternteil im gleichen\nHaushalt, wird das Mindesteinkommen wie folgt erhöht: für das erste Kind um einen\nViertel, für das zweite Kind um einen Fünftel und für jedes weitere Kind um einen\nSechstel des doppelten Betrags des für Alleinstehende massgebenden allgemeinen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}