{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2021-2_2023-05-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11789&type=1563347022&cHash=cecf31123929e12010b49015d413d2e2", "Checksum": "ca268db42a6b59cfcacfc690589fd415"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:54:35", "Num": ["ABV 2021/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 22.05.2023 ABV 2021/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 22.05.2023 ABV 2021/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 22.05.2023 ABV 2021/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 und 5 Abs. 1 GIVU. Art. 9 Abs. 1 VV GIVU. Örtliche Zuständigkeit für die Bevorschussung von Unterhaltszahlungen. Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes nach Art. 23 ff. ZGB. Prüfung von Ausschlussgründen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2023, ABV 2021/2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:54:35", "Checksum": "689597e2cc500558cb4f934e9a593ebb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 22.05.2023 ABV 2021/2\nRegeste:\nArt. 3 und 5 Abs. 1 GIVU. Art. 9 Abs. 1 VV GIVU. Örtliche Zuständigkeit für die Bevorschussung von Unterhaltszahlungen. Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes nach Art. 23 ff. ZGB. Prüfung von Ausschlussgründen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2023, ABV 2021/2).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsofort die Nichtrückkehr aus dem Ausland melden müssen. Bevorschusst würden nur\nAlimente für Kinder, welche sich tatsächlich in B.___ aufhalten. Der gesetzliche\nWohnsitz sei nicht von Belang (act. G4.5).\n\nA.j. Am 18. Mai 2021 informierte das Sozialamt die Mutter darüber, dass die in der\nVerfügung vom 3. Mai 2021 in Ziffer 2 aufgeführte Berechnung falsch sei.\nNachzuzahlen sei ein Betrag von Fr. 817.-- (act. G4.4).\n\nA.k. Am 19. Mai 2021 erhob die Mutter beim Gemeinderat der politischen Gemeinde\nB.___ Rekurs gegen die Verfügung vom 3. Mai 2021 und beantragte, die Verfügung sei\naufzuheben und der Unterhalt von F.___ sei weiterhin zu bevorschussen. Zur\nBegründung machte sie insbesondere geltend, F.___ habe ihren Wohnsitz weiterhin bei\nder Mutter, welche auch für ihren Unterhalt, wie beispielsweise die\nKrankenkassenprämien, weiterhin aufkomme. Der Unterhalt sei somit nicht anderweitig\ngesichert. Gestützt auf das Urteil des Kreisgerichts vom 26. März 2019 bestehe eine\nUnterhaltspflicht für jedes Kind in der Höhe von Fr. 935.--, weshalb dieser Beitrag für\njedes Kind weiterhin geschuldet und zu bevorschussen sei (act. G1.15).\n\nA.l. Mit Entscheid vom 23. Juni 2021 wies der Gemeinderat den Rekurs ab, soweit er\ndarauf eintrat. Auf die Punkte betreffend Wohnsitz des Kindes werde nicht eingetreten,\nda das Einwohneramt für die Aufenthaltsbewilligung zuständig sei. Gemäss Auskunft\ndes Einwohneramtes sei F.___ weiterhin in B.___ angemeldet. Der tatsächliche\nAufenthalt von F.___ sei derzeit in D.___. Es bestehe kein Anspruch auf\nBevorschussung, wenn sich das Kind im Ausland aufhalte. Die Berechnung der\nmonatlichen Unterstützungszahlung für die Tochter F.___ (richtig: G.___) ab 1. Mai 2021\nsei nach dem Alimentenhandbuch der St. Gallischen Konferenz der Sozialhilfe\n(nachfolgend: Alimentenhandbuch) erfolgt. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse\nder Antragstellerin habe sich die Bevorschussung auf Fr. 593.-- reduziert (act. G4.1).\n\nB.\n\nB.a. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 8. Juli 2021 mit\nden Rechtsbegehren, die Verfügung vom 3. Mai 2021 sei aufzuheben und der Unterhalt\nvon F.___ sei weiterhin zu bevorschussen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\nDas Sozialamt stütze die Verfügung vom 3. Mai 2021 auf die unstreitig falsche\nAnnahme, dass F.___ nicht mehr in der Gemeinde angemeldet sei. Zum Zeitpunkt der\nVerfügung und auch des Rekurses habe sich F.___ noch keine drei Monate im Ausland\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbefunden. Ein verlängerter Besuch beim Vater stelle noch keinen Wegfall der\nBevorschussungspflicht dar. Die angebliche Verlegung des Wohnsitzes sei als\nGrundlage für die Verfügung und die damit verbundene Neuberechnung der\nBevorschussung verwendet worden. Für die Bevorschussung des Unterhaltes sei\neinzig der formelle Wohnsitz massgebend. Die Antragstellerin (nachfolgend:\nRekurrentin) habe einem Wohnsitzwechsel der Tochter nicht zugestimmt, sondern ein\nRückführungsverfahren beim Bundesamt für Justiz eingeleitet. Sie bezahle nach wie\nvor die Krankenkassenprämie sowie den Wohnanteil etc. für F.___. Sowohl die\nVerfügung vom 3. Mai 2021 als auch der Entscheid vom 23. Juni 2021 würden sich auf\nfalsche Berechnungsgrundlagen stützen, da die Rekurrentin Anspruch auf\nBevorschussung der Alimente für beide Kinder habe. Dem Schreiben vom 18. Mai 2021\nkomme zudem kein Verfügungscharakter zu (act. G1).\n\nB.b. Mit Stellungnahme vom 27. September 2021 (Postaufgabe) beantragt die\nVorinstanz die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verweist sie auf die Vorakten\nund die Erwägungen im Entscheid vom 23. Juni 2021 (act. G4).\n\nB.c. Am 13. Dezember 2021 verzichtet die Rekurrentin auf eine weitere Stellungnahme\nund hält an den im Rekurs gestellten Anträgen vollumfänglich fest (act. G10).\n\nB.d. Mit Schreiben vom 19. Januar 2022 fordert das hiesige Gericht die Vorinstanz zur\nAktenvervollständigung auf (act. G13). Dieser Aufforderung kommt die Vorinstanz am\n21. Januar 2022 nach (act. G14).\n\nB.e. Am 24. Januar 2022 stellt das Versicherungsgericht der Rekurrentin die\nvervollständigten Akten zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme zu (act. G15).\nDie Rekurrentin verzichtet am 17. Mai 2022 auf eine Stellungnahme (act. G22).\n\nB.f. Mit Schreiben vom 21. September 2022 weist das Versicherungsgericht die\nParteien darauf hin, dass im vorliegenden Rekursverfahren hinsichtlich des\nSachverhalts die tatsächliche Lage zum Zeitpunkt des Gerichtsentscheids\nmassgebend sei und allfällige Veränderungen seit dem Entscheid der Vorinstanz zu\nberücksichtigen seien. Es fordert sie auf, das Versicherungsgericht über die\nEntwicklungen seit der Rekurseingabe vom 8. Juli 2021 zu informieren (act. G24).\n\nB.g. Am 22. September 2022 teilt die Vorinstanz mit, F.___ befinde sich immer noch bei\nihrem Vater in D.___ (act. G25).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}