{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2021-2_2023-05-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11789&type=1563347022&cHash=cecf31123929e12010b49015d413d2e2", "Checksum": "ca268db42a6b59cfcacfc690589fd415"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:54:35", "Num": ["ABV 2021/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 22.05.2023 ABV 2021/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 22.05.2023 ABV 2021/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 22.05.2023 ABV 2021/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 und 5 Abs. 1 GIVU. Art. 9 Abs. 1 VV GIVU. Örtliche Zuständigkeit für die Bevorschussung von Unterhaltszahlungen. Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes nach Art. 23 ff. ZGB. Prüfung von Ausschlussgründen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2023, ABV 2021/2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:54:35", "Checksum": "689597e2cc500558cb4f934e9a593ebb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 22.05.2023 ABV 2021/2\nRegeste:\nArt. 3 und 5 Abs. 1 GIVU. Art. 9 Abs. 1 VV GIVU. Örtliche Zuständigkeit für die Bevorschussung von Unterhaltszahlungen. Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes nach Art. 23 ff. ZGB. Prüfung von Ausschlussgründen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2023, ABV 2021/2).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: ABV 2021/2\nStelle: Versicherungsgericht\nKantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,\nRubrik:\nElternsc\nPublikationsdatum: 27.06.2023\nEntscheiddatum: 22.05.2023\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 22.05.2023\nArt. 3 und 5 Abs. 1 GIVU. Art. 9 Abs. 1 VV GIVU. Örtliche Zuständigkeit für die\nBevorschussung von Unterhaltszahlungen. Bestimmung des zivilrechtlichen\nWohnsitzes nach Art. 23 ff. ZGB. Prüfung von Ausschlussgründen (Entscheid\ndes Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2023, ABV\n2021/2).\n\nEntscheid vom 22. Mai 2023\n\nBesetzung\n\nPräsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und\nCorinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren\n\nGeschäftsnr.\n\nABV 2021/2\n\nParteien\n\nA.___,\n\nRekurrentin,\n\nvertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Monika Brenner, Paradiesstrasse 4, 9030 Abtwil\nSG,\n\ngegen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPolitische Gemeinde B.___,\n\nVorinstanz,\n\nGegenstand\n\nRevision der Alimentenbevorschussung\n\nSachverhalt\n\nA.\n\nA.a. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2015 betreffend vorsorgliche Massnahmen\nverpflichtete das Kreisgericht C.___ den in D.___ lebenden E.___, an den Unterhalt\nseiner Töchter F.___, geb. 20__, und G.___, geb. 20__, ab dem 1. Februar 2015 einen\nmonatlichen Beitrag von je Fr. 800.-- pro Kind zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu\nbezahlen (act. G14.1).\n\nA.b. In Gutheissung des entsprechenden Gesuches der Mutter der Kinder (A.___) vom\n6. Januar 2017 bewilligte das Sozialamt B.___ mit Verfügung vom 14. Februar 2017 die\nBevorschussung der Kinderalimente im Umfang von Fr. 800.-- monatlich pro Kind ab\ndem 1. Februar 2017 (act. G14.1).\n\nA.c. Mit Entscheid vom 26. März 2019 betreffend die Nebenfolgen der Ehescheidung\nbeliess das Kreisgericht C.___ F.___ und G.___ unter der gemeinsamen elterlichen\nSorge, teilte die Obhut weiterhin der Mutter zu und sprach dem Vater ein Besuchsrecht\nvon insgesamt 6.5 Wochen im Jahr zu, das vorwiegend während der Schulferien\nwahrgenommen werden sollte. Der Vater wurde verpflichtet, an den Unterhalt der\nTöchter bis zu deren Volljährigkeit resp. darüber hinaus bis zum Abschluss einer\nordentlichen Erstausbildung monatlich und im Voraus je Fr. 935.-- zzgl. allfälliger\nKinder-/Ausbildungszulagen zu bezahlen (vgl. act. G14.37 und G1.4).\n\nA.d. Am 8. April 2021 leitete das Sozialamt ein Revisionsverfahren ein und verlangte bei\nder Mutter aktuelle Unterlagen (act. G14.7). Gleichentags forderte es den\nunterhaltspflichtigen E.___ auf, die Unterhaltsbeiträge fristgerecht zu überweisen und\nsich zu erklären, weshalb er nicht den vollen bevorschussten Unterhaltsbeitrag an das\nSozialamt überweise (act. G14.8). Am 26. April 2021 retournierte die Mutter den\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n\"Jährlichen Fragebogen für die Alimentenbevorschussung-Revision\" und reichte die\nerforderlichen Unterlagen ein (act. G14.9, 14.10).\n\nA.e. Nach Ferien beim Vater vom 10. bis 25. April 2021 kehrte F.___ nicht zur Mutter in\ndie Schweiz zurück, sondern verblieb auch nach dem 25. April 2021 beim Vater (vgl.\nact. G14.37). Der Leiter des Einwohneramtes der Gemeinde B.___, welcher gleichzeitig\nLeiter des Sozialamtes war, teilte der Mutter mit E-Mail vom 26. April 2021 mit, dass sie\nfür die Tochter F.___ ein kostenpflichtiges Gesuch um Aufrechterhaltung der\nNiederlassungsbewilligung einreichen müsse, ansonsten F.___ am 3. Mai 2021\nrückwirkend auf den 21. April 2021 abgemeldet werde (act. G14.28).\n\nA.f. Mit Schreiben vom 29. April 2021 teilte die Mutter, vertreten durch Rechtsanwältin\nDr. iur M. Brenner, mit, dass der Wohnsitz der minderjährigen F.___ gemäss Entscheid\ndes Kreisgerichts C.___ vom 26. März 2019 bei der Mutter sei. E.___ habe F.___ nach\nden Ferien widerrechtlich nicht nach Hause gebracht, was eine Kindesentführung ins\nAusland darstelle. Ohne Zustimmung der obhutsberechtigten Mutter sei keine\nAbmeldung in der Gemeinde möglich. Ein Abänderungsverfahren sei nicht anhängig\ngemacht worden (act. G1.6). Am 3. Mai 2021 liess die Mutter die Frist für die\nEinreichung des Gesuches um Aufrechterhaltung der Aufenthaltsbewilligung\nerstrecken, falls der Rechtsauffassung gemäss Schreiben vom 29. April 2021 nicht\ngefolgt werde (act. G1.8).\n\nA.g. Das Sozialamt verfügte am 3. Mai 2021, dass vom 1. Januar bis 30. April 2021\nmonatlich Fr. 928.-- pro Kind bevorschusst würden. Eine entsprechende Nachzahlung\nin der Höhe von Fr. 305.-- (Fr. 128.-- x vier Monate abzüglich Fr. 207.-- für den Monat\nMai) werde ausgerichtet. Ab dem 1. Mai 2021 würden nur noch für die Tochter G.___\ndie Alimente im Umfang von Fr. 593.-- bevorschusst, da F.___ sich nicht mehr in der\nSchweiz aufhalte (act. G4.7).\n\nA.h. Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 ersuchte die Mutter um die umgehende\nBevorschussung der Alimente für F.___, da deren Wohnsitz weiterhin bei ihr sei (act.\nG4.6).\n\nA.i. Das Sozialamt legte mit Schreiben vom 11. Mai 2021 gegenüber der Mutter dar,\ndass für F.___ infolge anderweitiger Sicherung des Unterhaltes, eines dauernden\nAufenthaltes des Kindes im Ausland und Vorenthaltung der erforderlichen Auskünfte\nkein Anspruch auf Alimentenbevorschussung bestehe. Die Mutter hätte dem Sozialamt\n\n"}