2.6.5. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich auch von den von der Rekurrentin zitierten Urteilen des Verwaltungsgerichtes Solothurn VWBES.2018.124 vom 24. Mai 2018 und des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2007.00154 vom 13. Juli 2007. Dem Entscheid des Gerichtes Solothurn lag ein ausländisches Urteil zugrunde, bei welchem die Scheidungsnebenfolgen und insbesondere der Kinderunterhalt nicht geregelt waren. Aus den Erwägungen des Urteils des Verwaltungsgerichtes Zürich lässt sich entnehmen, dass die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts i.S.v. Art. 84 Abs. 1 IPRG und Art. 1 MSA nicht gegeben war.