III Rz. 3). Im vorliegenden Fall stützt sich die Zuständigkeit des G.___ischen Gerichtes wie in E. 2.5.3 vorstehend dargelegt nicht einzig auf den Heimatstaat der Parteien ab, sondern der Beklagte hatte auch seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt unbestritten in G.___. Eine Anerkennung des G.___ischen Scheidungsurteils auch bezüglich der Kinderunterhaltsbeiträge erscheint nach dem Gesagten möglich. Die Vorinstanz hat daher die Rekurrentin zu Recht angehalten, einen vollstreckbaren Gerichtsentscheid vorzulegen, in welchem der Kindesunterhalt geregelt wird. Für den Fall der fehlenden Vollstreckbarerklärung des G.___ischen Scheidungsurteils wurde die Rekurrentin angewiesen, umgehend ein