2.6.4. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von jenem in BGE 126 III 289, bei welchem mangels indirekter Zuständigkeit (keine Zuständigkeit des Heimatstaates) des ausländischen Richters dessen Entscheidung, soweit sie die Kinderbelange betraf, nicht anerkannt werden konnte, da die schweizerischen Gerichte bei Befassung mit der Gestaltung der Elternrechte von Amtes wegen auch den Kindesunterhalt festzulegen haben. Nach den Ausführungen der Rekurrentin, welche von der Vorinstanz nicht bestritten wurden (vgl. act. G5.7, G 5), lebten die Kinder und die Rekurrentin im Zeitpunkt des Scheidungsurteils in Z.___ und verfügten über eine Niederlassungsbewilligung (act. G3, Kap. III Rz. 3).