beide abgerufen am 17. Februar 2022). Es erstaunt deshalb nicht, dass die im G.___ischen Scheidungsurteil unter der Prämisse des G.___ischen Wohnsitzes aller Parteien und unter Anwendung des G.___ischen Rechts zugesprochenen Unterhaltsbeiträge wesentlich tiefer ausgefallen sind als diejenigen im Eheschutzentscheid des Kreisgerichts Z.___. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte