ohne Weiteres in Rechtskraft erwachsen ist. Nach dem Bundesgericht liegt keine Verletzung des materiellen Ordre public vor, wenn einer der Ehegatten nach dem ausländischen Scheidungsurteil weniger Leistungen bekommt, als er nach schweizerischem Recht erhalten würde (BGE 134 III 661 E. 4.2: Im konkreten Fall wurde der Ehefrau eine Ausgleichszahlung zugesprochen, die weniger als die Hälfte der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge des Ehemannes betrug; bestätigt durch BGE 145 III 109 E. 4.5.1). Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die wirtschaftlichen Gegebenheiten in G.___ massgeblich von denjenigen der Schweiz abweichen.