Wäre das Scheidungsverfahren in der Schweiz durchgeführt worden, wären die Kinderunterhaltsbeiträge vermutlich höher ausgefallen. Das G.___ische Gericht ging offensichtlich von einem Aufenthalt der Kinder an der Wohnadresse der Mutter in H.___ und somit von den dortigen Verhältnissen aus. In G.___ war die Rekurrentin anwaltlich vertreten und verzichtete gemäss dem von ihr vorgelegten G.___ischen Scheidungsurteil auf ein Rechtsmittel, sodass das Ehescheidungsurteil des Gerichtes F.___ ohne Weiteres in Rechtskraft erwachsen ist.