2.6.3. Ein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 Abs. 2 IPRG wird von der Rekurrentin weder im vorliegenden Rekurs noch in der Klage an das Kreisgericht B.___ vom 26. April 2021 geltend gemacht. Die Berücksichtigung der von der Rekurrentin vorgebrachten Kritik am G.___ischen Scheidungsurteil betreffend das anwendbare Recht und den falsch festgestellten Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Rekurrentin und ihrer Kinder würde auf eine inhaltliche Nachprüfung des Entscheides durch die Schweizer Gerichte hinauslaufen, welche kraft Art. 27 Abs. 3 IPRG ausgeschlossen ist.