2018, Art. 29 N 23). Erst wenn die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung in einem separaten Verfahren erfolgt, hat sie für die ganze Schweiz eine umfassende Rechtswirkung, da sie dann Teil des Urteilsdispositivs bildet (BGE 138 III 174 E. 6.3=Pra 2012 Nr. 112). Nach Art. 29 Abs. 1 IPRG sind dem Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung des Entscheides (lit. a); eine Bestätigung, dass gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder dass sie endgültig ist (lit.