und trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig eingehen (lit. b). Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge, die ab Beginn des Monats fällig werden, in dem die Anmeldung des Anspruchs erfolgt, und die in den letzten drei Monaten vor Anmeldung des Anspruchs fällig geworden sind (Art. 2 Abs. 2 GIVU). Nach Ziffer 7.1.1 des Alimentenhandbuchs der St. Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (nachfolgend: Alimentenhandbuch) ist für die Bevorschussung ein rechtskräftiger bzw. vollstreckbarer Rechtstitel erforderlich. Bei ausländischen Rechtstiteln sei allenfalls nach Art. 29 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG;