1.2. Nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU; sGS 911.51; in der vorliegend anwendbaren Fassung bis Ende 2021) hat das Kind für die Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil nach Art. 285 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) oder in einem Unterhaltsvertrag nach Art. 287 ZGB festgesetzt sind (lit. a); und trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig eingehen (lit.