Entgegen der Ansicht der Vorinstanz eigne sich das G.___ische Urteil nicht als Vollstreckungstitel für den Kinderunterhalt. Der Rekurrentin könne auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, da sie auf Verlangen der Vorinstanz das Gerichtsverfahren vor dem Kreisgericht B.___ angestrengt habe (act. G11). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.