B.d. Am 20. August 2021 nimmt die anwaltlich vertretene Rekurrentin zur vorgeschlagenen Sistierung Stellung. Für die Periode vom 1. Januar bis 30. April 2021 werde das angerufene Kreisgericht B.___ keinen Entscheid bezüglich Unterhalt treffen. Deshalb bestehe ein Rechtsschutzinteresse am Rekurs. Zudem habe das Kreisgericht B.___ betreffend die vorsorglichen Massnahmen noch nicht entschieden. Es wird beantragt, das vorliegende Verfahren ohne Verzug fortzuführen (act. G8).