B.c. Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 schlägt die verfahrensleitende Präsidentin eine Sistierung des Verfahrens vor. Das angerufene Kreisgericht B.___ werde zu entscheiden haben, ob das in G.___ ergangene Scheidungsurteil vom 25. Oktober 2016 betreffend Kinderunterhalt vollstreckbar sei oder durch ein Schweizer Gericht ergänzt werden müsse. Eine gleichzeitige, parallele Prüfung durch das hiesige Gericht mache wenig Sinn (act. G6).