B.b. Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Es sei von der Rekurrentin ein verbindlicher gerichtlicher Entscheid vorzulegen, ob das Scheidungsurteil des Gerichtes F.___ vom 25. Oktober 2016 in der Schweiz ganz oder nur im Scheidungspunkt anerkannt werde. Sofern das G.___ische Scheidungsurteil in Bezug auf den Kindesunterhalt anerkannt werde, seien die Eheschutzmassnahmen per 25. Oktober 2016 dahingefallen (act. G5).