Mit Einreichung der Klage beim Kreisgericht B.___ habe sie die Weisung der Vorinstanz anerkannt und umgesetzt. Es sei nun kein Grund ersichtlich, weshalb nicht basierend auf dem Eheschutzentscheid die Alimente zu bevorschussen seien (act. G3). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte