Mit Rekursergänzung vom 18. Mai 2021 lässt die Rekurrentin ausführen, dass sie mit Klageeinreichung vom 26. April 2021 der Aufforderung zur Einleitung eines Ergänzungsverfahrens bei einem Schweizer Gericht nachgekommen sei. Vorliegend könne das G.___ische Urteil im Unterhaltspunkt nicht anerkannt werden, weshalb es auch keinen Rechtstitel für die Alimentenbevorschussung bilden könne. Der Scheidungsprozess sei deshalb noch nicht in allen Punkten beendet, womit die von der Eheschutzrichterin angeordneten Massnahmen nach wie vor Gültigkeit hätten. Mit Einreichung der Klage beim Kreisgericht B.___ habe sie die Weisung der Vorinstanz anerkannt und umgesetzt.