In der Klage ans Kreisgericht B.___ vom 26. April 2021 beantragt die Rekurrentin, es sei das Scheidungsurteil vom 25. Oktober 2016 des Gerichtes F.___ in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder zu ergänzen bzw. abzuändern, der Beklagte sei zu verpflichten je Fr. 850.-- zzgl. Kinderzulagen pro Kind zu bezahlen, die anbegehrten Unterhaltsbeiträge seien vorsorglich zu verfügen und anzuordnen bis zur Rechtskraft des Ergänzungsurteils, eventualiter sei festzustellen, dass der Eheschutzentscheid vom 31. Oktober 2012 nach wie vor gültig und vollstreckbar sei (act. G1.4).