Sollte das Scheidungsurteil aus G.___ vom 25. Oktober 2016 im Kindesunterhaltspunkt nicht vollstreckbar sein, habe die Gesuchstellerin umgehend ein Ergänzungsverfahren bei einem Schweizer Gericht einzuleiten (Ziffer 2). Die Abklärungen und Massnahmen zur Erlangung einer Vollstreckbarkeitserklärung bzw. Ergänzung des ausländischen Urteils hätten durch die Gesuchstellerin direkt nach der Scheidung ergriffen werden müssen. Die vorherige Wohnsitzgemeinde Y.___ habe die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesuchstellerin bereits im Rekurs vom 16. Oktober 2017 darauf hingewiesen (act. G5.5).