{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-03-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2021-1_2022-03-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11071&type=1563347022&cHash=4b6c7a43eb814a975a3607d9266df08c", "Checksum": "519c2c95c8791d34b5116b8b15cf15a7"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "22:04:20", "Num": ["ABV 2021/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 21.03.2022 ABV 2021/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 21.03.2022 ABV 2021/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 21.03.2022 ABV 2021/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 1 GIVU; Art. 84 Abs. 1 IPRG. Grundlage für die Alimentenbevorschussung bildet ein vollstreckbares Urteil im Sinne von Art. 285 ZGB. Ausländische Scheidungsurteile entfalten erst mit der Anerkennung und Vollstreckung Wirkung in der Schweiz. Vorfrageweise Prüfung der Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. März 2022, ABV 2021/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 22:04:20", "Checksum": "841cd9f337df44f99f33bace0261f76e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 21.03.2022 ABV 2021/1\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 1 GIVU; Art. 84 Abs. 1 IPRG. Grundlage für die Alimentenbevorschussung bildet ein vollstreckbares Urteil im Sinne von Art. 285 ZGB. Ausländische Scheidungsurteile entfalten erst mit der Anerkennung und Vollstreckung Wirkung in der Schweiz. Vorfrageweise Prüfung der Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. März 2022, ABV 2021/1).\n\n2.6.4. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von jenem in BGE 126 III 289, bei\nwelchem mangels indirekter Zuständigkeit (keine Zuständigkeit des Heimatstaates) des\nausländischen Richters dessen Entscheidung, soweit sie die Kinderbelange betraf,\nnicht anerkannt werden konnte, da die schweizerischen Gerichte bei Befassung mit der\nGestaltung der Elternrechte von Amtes wegen auch den Kindesunterhalt festzulegen\nhaben. Nach den Ausführungen der Rekurrentin, welche von der Vorinstanz nicht\nbestritten wurden (vgl. act. G5.7, G 5), lebten die Kinder und die Rekurrentin im\nZeitpunkt des Scheidungsurteils in Z.___ und verfügten über eine\nNiederlassungsbewilligung (act. G3, Kap. III Rz. 3). Im vorliegenden Fall stützt sich die\nZuständigkeit des G.___ischen Gerichtes wie in E. 2.5.3 vorstehend dargelegt nicht\neinzig auf den Heimatstaat der Parteien ab, sondern der Beklagte hatte auch seinen\nWohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt unbestritten in G.___. Eine Anerkennung des\nG.___ischen Scheidungsurteils auch bezüglich der Kinderunterhaltsbeiträge erscheint\nnach dem Gesagten möglich. Die Vorinstanz hat daher die Rekurrentin zu Recht\nangehalten, einen vollstreckbaren Gerichtsentscheid vorzulegen, in welchem der\nKindesunterhalt geregelt wird. Für den Fall der fehlenden Vollstreckbarerklärung des\nG.___ischen Scheidungsurteils wurde die Rekurrentin angewiesen, umgehend ein\nErgänzungsverfahren einzuleiten. Die Rekurrentin wird auf dem Weg der Abänderung\noder allenfalls Ergänzung des Scheidungsurteils gemäss Art. 64 IPRG versuchen\nmüssen, für die beiden Kinder nach Massgabe der hiesigen Verhältnisse angemessene\nUnterhaltsbeiträge zu erlangen, was sie mit Einreichung der Klage am 26. April 2021\nbeim Kreisgericht B.___ auch getan hat.\n\n2.6.5. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich auch von den von der\nRekurrentin zitierten Urteilen des Verwaltungsgerichtes Solothurn VWBES.2018.124\nvom 24. Mai 2018 und des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2007.00154\nvom 13. Juli 2007. Dem Entscheid des Gerichtes Solothurn lag ein ausländisches Urteil\nzugrunde, bei welchem die Scheidungsnebenfolgen und insbesondere der\nKinderunterhalt nicht geregelt waren. Aus den Erwägungen des Urteils des\nVerwaltungsgerichtes Zürich lässt sich entnehmen, dass die Zuständigkeit des\nausländischen Gerichts i.S.v. Art. 84 Abs. 1 IPRG und Art. 1 MSA nicht gegeben war.\nWie unter E. 2.5.3 vorstehend dargelegt, war im vorliegenden Fall die ausländische\nBehörde hingegen zur Regelung des Kindesunterhalts zuständig.\n\n2.7. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz für die Bemessung der\nAlimentenbevorschussung ab Januar 2021 bis zum Entscheid des Kreisgerichts B.___\nbetreffend die Abänderung bzw. Ergänzung des G.___ischen Scheidungsurteils bzw.\nbis zum Vorliegen vorsorglicher Massnahmen des Kreisgerichts B.___ vorläufig von den\nUnterhaltsbeiträgen gemäss dem G.___ischen Scheidungsurteil vom 25. Oktober 2016\nauszugehen. Die Vorinstanz hat sich denn auch mit Schreiben vom 8. April 2021 (act.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nG5.6) bereit erklärte, die Vorschüsse bis zu einem rechtskräftigen Entscheid eines\nSchweizer Gerichtes in der Höhe von Dinar 5'000.-- je Kind ab sofort zu\nbevorschussen, was die Rekurrentin allerdings bis anhin abgelehnt hat.\n\n3.\n\n3.1. Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen.\n\n3.2. Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS\n951.1) ist das Gerichtsverfahren grundsätzlich kostenpflichtig; die Kosten hat diejenige\nPartei zu tragen, deren Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In\nAnwendung von Art. 97 VRP ist jedoch umständehalber auf die Erhebung von\nGerichtsgebühren zu verzichten.\n\n3.3. Ausgangsgemäss hat die Rekurrentin keinen Anspruch auf eine\nParteientschädigung. Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung\n(act. G9) die Kosten der Rechtsvertretung der Rekurrentin. Die Parteientschädigung\nwird vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der\nStreitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 98 ff.\nVRP). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht\nnach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.--\nbis Fr. 15'000.--. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint eine\npauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- als angemessen. Diese ist um einen\nFünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der\nStaat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin pauschal mit Fr. 2'400.--\n(einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.\n\n3.4. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur\nRückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im\nBeschwerdeverfahren verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der\nSchweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP).\n\nEntscheid\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zufolge\nunentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und\nMehrwertsteuer).\n\n"}