{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-03-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2021-1_2022-03-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11071&type=1563347022&cHash=4b6c7a43eb814a975a3607d9266df08c", "Checksum": "519c2c95c8791d34b5116b8b15cf15a7"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "22:04:20", "Num": ["ABV 2021/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 21.03.2022 ABV 2021/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 21.03.2022 ABV 2021/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 21.03.2022 ABV 2021/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 1 GIVU; Art. 84 Abs. 1 IPRG. Grundlage für die Alimentenbevorschussung bildet ein vollstreckbares Urteil im Sinne von Art. 285 ZGB. Ausländische Scheidungsurteile entfalten erst mit der Anerkennung und Vollstreckung Wirkung in der Schweiz. Vorfrageweise Prüfung der Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. März 2022, ABV 2021/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 22:04:20", "Checksum": "841cd9f337df44f99f33bace0261f76e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 21.03.2022 ABV 2021/1\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 1 GIVU; Art. 84 Abs. 1 IPRG. Grundlage für die Alimentenbevorschussung bildet ein vollstreckbares Urteil im Sinne von Art. 285 ZGB. Ausländische Scheidungsurteile entfalten erst mit der Anerkennung und Vollstreckung Wirkung in der Schweiz. Vorfrageweise Prüfung der Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. März 2022, ABV 2021/1).\n\n2.6.2. Nach Art. 27 Abs. 1 IPRG wird eine im Ausland ergangene Entscheidung in der\nSchweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre\npublic offensichtlich unvereinbar wäre. Eine Anerkennung verstösst dann gegen den\nmateriellen Ordre public, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung\nund Vollstreckung eines ausländischen Entscheids in unerträglicher Weise verletzt\nwürde, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung\nmissachtet werden. Die Anwendung des Ordre public Vorbehaltes ist im Bereich der\nAnerkennung ausländischer Entscheide nach dem Wortlaut des Gesetzes restriktiver\nals im Bereich der Anwendung des fremden Rechts gemäss Art. 17 IPRG (BGE 131 III\n182 E. 4.1 mit Hinweisen). Zu prüfen ist dabei nicht, ob das Ergebnis richtig ist, d.h. ob\nder Sachverhalt korrekt festgestellt, die richtigen Rechtsnormen zur Anwendung\ngebracht und diese fehlerfrei angewendet wurden, sondern ob mit der Anerkennung\nder betreffenden Entscheidung verbundene Auswirkungen mit den Prinzipien der\nschweizerischen Rechtsordnung vereinbar sind (ZK IPRG-Markus Müller-Chen, Art. 27\nN 18 f. und 109). Die Beurteilung dieser Voraussetzung darf nicht auf eine Nachprüfung\ndes ausländischen Entscheides in der Sache hinauslaufen, die kraft Gesetzes\nausgeschlossen ist (vgl. Art. 27 Abs. 3 IPRG), sondern erfolgt durch vergleichende,\nergebnisbezogene Wertung (Urteil des Bundesgerichts, 5A_138/2020 vom 25. August\n2020 E. 3.2 mit Hinweis). Das Anerkennungsgericht darf somit – vorbehältlich\nanderslautender Staatsvertragsregeln - nicht nachprüfen, ob das ausländische Urteil\ninhaltlich richtig ist und das ausländische Gericht das anwendbare Recht korrekt\nbestimmt hat (ZK IPRG- Markus Müller-Chen, Art. 27 N 109). Nebst dem materiellen\nOrdre public sieht Art. 27 Abs. 2 IPRG eine Reihe von Anforderungen an einen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nausländischen Entscheid vor, die unter dem Gesichtspunkt des verfahrensrechtlichen\nOrdre public für eine Anerkennung in der Schweiz erfüllt sein müssen.\n\n2.6.3. Ein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 Abs. 2 IPRG wird von der\nRekurrentin weder im vorliegenden Rekurs noch in der Klage an das Kreisgericht B.___\nvom 26. April 2021 geltend gemacht. Die Berücksichtigung der von der Rekurrentin\nvorgebrachten Kritik am G.___ischen Scheidungsurteil betreffend das anwendbare\nRecht und den falsch festgestellten Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der\nRekurrentin und ihrer Kinder würde auf eine inhaltliche Nachprüfung des Entscheides\ndurch die Schweizer Gerichte hinauslaufen, welche kraft Art. 27 Abs. 3 IPRG\nausgeschlossen ist. Da eine Entscheidbegründung in der deutschen Übersetzung des\nG.___ischen Scheidungsurteils fehlt, wird die Prüfung eines allfälligen Verstosses\ngegen den materiellen Ordre public erschwert. Im Vergleich zu den im Rahmen des\nEheschutzes festgesetzten Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 850.-- sind die im\nG.___ischen Scheidungsverfahren ermittelten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von je\nDinar 5'000.-- (umgerechnet ungefähr Fr.___) tatsächlich sehr tief. Wäre das\nScheidungsverfahren in der Schweiz durchgeführt worden, wären die\nKinderunterhaltsbeiträge vermutlich höher ausgefallen. Das G.___ische Gericht ging\noffensichtlich von einem Aufenthalt der Kinder an der Wohnadresse der Mutter in H.___\nund somit von den dortigen Verhältnissen aus. In G.___ war die Rekurrentin anwaltlich\nvertreten und verzichtete gemäss dem von ihr vorgelegten G.___ischen\nScheidungsurteil auf ein Rechtsmittel, sodass das Ehescheidungsurteil des Gerichtes\nF.___ ohne Weiteres in Rechtskraft erwachsen ist. Nach dem Bundesgericht liegt keine\nVerletzung des materiellen Ordre public vor, wenn einer der Ehegatten nach dem\nausländischen Scheidungsurteil weniger Leistungen bekommt, als er nach\nschweizerischem Recht erhalten würde (BGE 134 III 661 E. 4.2: Im konkreten Fall\nwurde der Ehefrau eine Ausgleichszahlung zugesprochen, die weniger als die Hälfte\nder Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge des Ehemannes betrug; bestätigt durch\nBGE 145 III 109 E. 4.5.1). Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die wirtschaftlichen\nGegebenheiten in G.___ massgeblich von denjenigen der Schweiz abweichen. Das\nLohnniveau in G.___ beträgt ungefähr einen Zwölftel des schweizerischen Lohnniveaus\nund die Kaufkraft in G.___ ist verglichen mit den Verhältnissen in der Schweiz 75 %\ntiefer (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.3; \"https://\nwww.laenderdaten.info/ lebenshaltungskosten.php\", \"https://www.numbeo.com/cost-\nof-living/compare_countries_ result.jsp?\ncountry1=(...)&country2=Switzerland&displayCurrency=CHF\"; beide abgerufen am 17.\nFebruar 2022). Es erstaunt deshalb nicht, dass die im G.___ischen Scheidungsurteil\nunter der Prämisse des G.___ischen Wohnsitzes aller Parteien und unter Anwendung\ndes G.___ischen Rechts zugesprochenen Unterhaltsbeiträge wesentlich tiefer\nausgefallen sind als diejenigen im Eheschutzentscheid des Kreisgerichts Z.___.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}