{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-03-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2021-1_2022-03-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11071&type=1563347022&cHash=4b6c7a43eb814a975a3607d9266df08c", "Checksum": "519c2c95c8791d34b5116b8b15cf15a7"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "22:04:20", "Num": ["ABV 2021/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 21.03.2022 ABV 2021/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 21.03.2022 ABV 2021/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 21.03.2022 ABV 2021/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 1 GIVU; Art. 84 Abs. 1 IPRG. Grundlage für die Alimentenbevorschussung bildet ein vollstreckbares Urteil im Sinne von Art. 285 ZGB. Ausländische Scheidungsurteile entfalten erst mit der Anerkennung und Vollstreckung Wirkung in der Schweiz. Vorfrageweise Prüfung der Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. März 2022, ABV 2021/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 22:04:20", "Checksum": "841cd9f337df44f99f33bace0261f76e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 21.03.2022 ABV 2021/1\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 1 GIVU; Art. 84 Abs. 1 IPRG. Grundlage für die Alimentenbevorschussung bildet ein vollstreckbares Urteil im Sinne von Art. 285 ZGB. Ausländische Scheidungsurteile entfalten erst mit der Anerkennung und Vollstreckung Wirkung in der Schweiz. Vorfrageweise Prüfung der Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. März 2022, ABV 2021/1).\n\nIPRG bleiben internationale Staatsverträge vorbehalten. Art. 84 Abs. 1 IPRG gilt für alle\nEntscheidungen \"betreffend die Beziehungen zwischen Eltern und Kind\" im Sinne der\nArt. 79-83 IPRG (ZK IPRG-Kurt Siehr/Alexander R. Markus, Art. 84 N 76). Zu prüfen ist,\nob ein internationaler Staatsvertrag der Regelung von Art. 84 Abs. 1 IPRG vorgeht.\n\n2.5.1. Vorliegend sind das Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit\nund die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und\nHandelssachen (LugÜ; SR 0.275.12; vgl. Art. 32 LugÜ), das Haager Übereinkommen\nüber die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (HUVÜ; SR\n0.211.213.02, vgl. Art. 1 HUVÜ) und das Haager Übereinkommen über die\nAnerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der\nUnterhaltspflicht gegenüber Kindern (HUVÜK; SR 0.211.221.432; vgl. Art. 1 Abs. 1\nHUVÜK) nicht anwendbar, da G.___ kein Vertragsstaat der genannten Übereinkommen\nist. Es bestehen auch keine einschlägigen bilateralen Abkommen zwischen der\nSchweiz und G.___.\n\n2.5.2. Nach Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 85 Abs. 1 IPRG gilt für den Schutz von Kindern in\nBezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das\nanwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer\nEntscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober\n1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung,\nVollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und\nder Massnahmen zum Schutz von Kindern (HKsÜ; SR. 0.211.231.011). Dieses\nAbkommen ersetzt das ältere Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden\nund das anwendbare Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5.\nJanuar 1961 (MSA; SR 0.211.231.01), sobald es in beiden Staaten in Kraft getreten ist\n(vgl. Art. 51 HKsÜ). Für die Schweiz trat das HKsÜ am 1. Juli 2009 in Kraft, in G.___\nhingegen wurde das HKsÜ zwar am ___ ratifiziert, es trat aber erst am ___ 2016 in\nKraft. G.___ ist nicht Vertragsstaat des MSA. Die Regelung des Unterhaltes fällt zudem\nnicht in den sachlichen Anwendungsbereich des HKsÜ und MSA (Art. 4 lit. e HKsÜ;\nzum MSA vgl. BGE 138 III 11 E. 5.1).\n\n2.5.3. In der Klageschrift vom 26. April 2021 an das Kreisgericht B.___ verlangte die\nRekurrentin einzig die Abänderung des Unterhaltes, nicht aber die Neuregelung der\nweiteren Kinderbelange (wie Zuteilung elterliche Sorge, Bestimmung des Wohnsitzes\nund Regelung des Besuchsrechtes). Somit verbleibt für die Anerkennung des\nG.___ischen Urteils vom 25. Oktober 2016 Art. 84 Abs. 1 IPRG massgebend.\nVorliegend hatte der beklagte Elternteil gemäss den Ausführungen der Rekurrentin im\nRekurs und nach dem G.___ischen Scheidungsurteil vom 25. Oktober 2016 im\nZeitpunkt der Klageeinreichung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in X.___\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nin G.___ (vgl. act. G5.3 und G1). Somit war das Gericht in G.___ für die Regelung des\nKinderunterhaltes i.S.v. Art. 84 Abs. 1 IPRG zuständig.\n\n2.6. Ausländische Entscheidungen werden grundsätzlich nur anerkannt, wenn sie\nrechtskräftig oder endgültig sind und wenn keine Verweigerungsgründe im Sinne von\nArt. 27 IPRG vorliegen (Art. 25 lit. b und c IPRG; ZK IPRG- Kurt Siehr/Alexander R.\nMarkus, Art. 84 N 81). Zu prüfen sind nachfolgend die weiteren Anerkennungsvoraussetzungen.\n\n2.6.1. Gemäss Art. 25 lit. b IPRG wird eine ausländische Entscheidung in der Schweiz\nanerkannt, wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend\ngemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist. Nach der Rechtsmittelbelehrung in\nder deutschen Übersetzung des G.___ischen Scheidungsurteils vom 25. Oktober 2016\nist keine Klage gegen dieses Urteil möglich, da die Parteien auf das Klagerecht\nverzichtet haben (act. G 5.3). Somit ist auch die zweite Anerkennungsvoraussetzung\ngemäss Art. 25 lit. b IPRG erfüllt.\n\n"}