{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-03-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2021-1_2022-03-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11071&type=1563347022&cHash=4b6c7a43eb814a975a3607d9266df08c", "Checksum": "519c2c95c8791d34b5116b8b15cf15a7"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "22:04:20", "Num": ["ABV 2021/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 21.03.2022 ABV 2021/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 21.03.2022 ABV 2021/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 21.03.2022 ABV 2021/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 1 GIVU; Art. 84 Abs. 1 IPRG. Grundlage für die Alimentenbevorschussung bildet ein vollstreckbares Urteil im Sinne von Art. 285 ZGB. Ausländische Scheidungsurteile entfalten erst mit der Anerkennung und Vollstreckung Wirkung in der Schweiz. Vorfrageweise Prüfung der Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. März 2022, ABV 2021/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 22:04:20", "Checksum": "841cd9f337df44f99f33bace0261f76e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 21.03.2022 ABV 2021/1\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 1 GIVU; Art. 84 Abs. 1 IPRG. Grundlage für die Alimentenbevorschussung bildet ein vollstreckbares Urteil im Sinne von Art. 285 ZGB. Ausländische Scheidungsurteile entfalten erst mit der Anerkennung und Vollstreckung Wirkung in der Schweiz. Vorfrageweise Prüfung der Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. März 2022, ABV 2021/1).\n\n1.2. Nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für\nUnterhaltsbeiträge (GIVU; sGS 911.51; in der vorliegend anwendbaren Fassung bis\nEnde 2021) hat das Kind für die Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern, längstens bis\nzum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für elterliche\nUnterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil nach Art. 285 des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) oder in einem Unterhaltsvertrag\nnach Art. 287 ZGB festgesetzt sind (lit. a); und trotz angemessener Inkassoversuche\nnicht rechtzeitig eingehen (lit. b). Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge, die ab\nBeginn des Monats fällig werden, in dem die Anmeldung des Anspruchs erfolgt, und\ndie in den letzten drei Monaten vor Anmeldung des Anspruchs fällig geworden sind\n(Art. 2 Abs. 2 GIVU). Nach Ziffer 7.1.1 des Alimentenhandbuchs der St. Gallischen\nKonferenz der Sozialhilfe (nachfolgend: Alimentenhandbuch) ist für die Bevorschussung\nein rechtskräftiger bzw. vollstreckbarer Rechtstitel erforderlich. Bei ausländischen\nRechtstiteln sei allenfalls nach Art. 29 des Bundesgesetzes über das internationale\nPrivatrecht (IPRG; SR 291) ein Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung an das\nzuständige Gericht zu richten.\n\n2.\n\n2.1. Mit Scheidungsurteil des Gerichtes F.___, G.___, vom 25. Oktober 2016 wurde die\nEhe der Rekurrentin geschieden. Aus der von der Rekurrentin der Vorinstanz\neingereichten deutschen Übersetzung des Urteils geht hervor, dass der Rekurrentin\ndas alleinige Elternrecht zugeteilt, als Aufenthaltsort der Kinder die Adresse der\nRekurrentin in G.___ vermerkt und der Vater zur Leistung von\nKindesunterhaltsbeiträgen in der Höhe von Dinar 5'000.-- je Kind ab dem\n24. Dezember 2015 verpflichtet wurde (act. G5.3). Vorfrageweise ist zu prüfen, ob\ndieses G.___ische Urteil – entgegen der im Rekurs vom 26. April 2021 und in der Klage\nans Kreisgericht B.___ vom 26. April 2021 (act. G1, G1.4) vertretenen Auffassung der\nRekurrentin – in der Schweiz anerkannt werden kann. Betreffend die Höhe der\nKinderunterhaltsbeiträge ab 26. April 2021 wird das mit der Hauptsache befasste\nKreisgericht B.___ einen Entscheid zu fällen haben.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.2. Nach Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht\n(IPRG; SR 291) kann das Versicherungsgericht wie jede in der Schweiz angerufene\nBehörde vorfrageweise, d.h. ohne Verbindlichkeit für die sachkompetente Behörde,\nselber über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung befinden (BGE 134 III\n467 E. 3.1 mit Hinweisen; Markus Müller-Chen, in: Markus Müller-Chen /Corinne\nWidmer Lüchinger, Zürcher Kommentar zum IPRG [nachfolgend: ZK IPRG], 3. Aufl.\n2018, Art. 29 N 23). Erst wenn die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung in einem\nseparaten Verfahren erfolgt, hat sie für die ganze Schweiz eine umfassende\nRechtswirkung, da sie dann Teil des Urteilsdispositivs bildet (BGE 138 III 174 E.\n6.3=Pra 2012 Nr. 112). Nach Art. 29 Abs. 1 IPRG sind dem Begehren auf Anerkennung\noder Vollstreckung eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung des Entscheides (lit.\na); eine Bestätigung, dass gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr\ngeltend gemacht werden kann oder dass sie endgültig ist (lit. b) und im Falle eines\nAbwesenheitsurteils eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass die unterliegende Partei\ngehörig und so rechtzeitig geladen worden ist, dass sie die Möglichkeit gehabt hatte,\nsich zu verteidigen (lit. c), beizulegen. Im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren\nist die Partei, die sich dem Begehren widersetzt, anzuhören; sie kann ihre Beweismittel\ngeltend machen (Art. 29 Abs. 2 IPRG). Die Verfahrensvorschriften im Sinne von Abs. 1\nund 2 gelten sowohl im separaten als auch im inzidenten Anerkennungs- und\nExequaturverfahren (ZK IPRG-Markus Müller-Chen, Art. 29 N 46).\n\n2.3. Eine ausländische Entscheidung wird in der Schweiz unter anderem anerkannt,\nwenn die Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem die Entscheidung ergangen\nist, begründet war (Art. 25 lit. a IPRG). Nach Art. 26 lit. a IPRG ist die Zuständigkeit\nausländischer Behörden begründet, wenn eine Bestimmung dieses Gesetzes sie\nvorsieht oder, falls eine solche fehlt, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Urteilsstaat\nhatte.\n\n2.4. Gemäss Art. 65 Abs. 1 IPRG werden ausländische Entscheidungen über die\nScheidung oder Trennung in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des\nWohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder im Heimatstaat eines Ehegatten\nergangen sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt werden. Die\nZuständigkeit des G.___ischen Gerichtes gemäss Art. 65 Abs. 1 IPRG wird von der\nRekurrentin zu Recht anerkannt, denn beide Parteien des Scheidungsverfahrens sind\nG.___ische Staatsangehörige. Das G.___ische Scheidungsurteil wurde denn auch im\nScheidungspunkt durch die Eintragung im Zivilstandsregister anerkannt.\n\n2.5. Ausländische Entscheidungen betreffend die Beziehung zwischen Eltern und Kind\nwerden in der Schweiz anerkannt und vollstreckt, wenn sie im Staat ergangen sind, in\ndem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder der beklagte Elternteil seinen\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 84 Abs. 1 IPRG). Nach Art. 1 Abs. 2\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}