{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-03-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2021-1_2022-03-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11071&type=1563347022&cHash=4b6c7a43eb814a975a3607d9266df08c", "Checksum": "519c2c95c8791d34b5116b8b15cf15a7"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "22:04:20", "Num": ["ABV 2021/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 21.03.2022 ABV 2021/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 21.03.2022 ABV 2021/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 21.03.2022 ABV 2021/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 1 GIVU; Art. 84 Abs. 1 IPRG. Grundlage für die Alimentenbevorschussung bildet ein vollstreckbares Urteil im Sinne von Art. 285 ZGB. Ausländische Scheidungsurteile entfalten erst mit der Anerkennung und Vollstreckung Wirkung in der Schweiz. Vorfrageweise Prüfung der Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. März 2022, ABV 2021/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 22:04:20", "Checksum": "841cd9f337df44f99f33bace0261f76e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 21.03.2022 ABV 2021/1\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 1 GIVU; Art. 84 Abs. 1 IPRG. Grundlage für die Alimentenbevorschussung bildet ein vollstreckbares Urteil im Sinne von Art. 285 ZGB. Ausländische Scheidungsurteile entfalten erst mit der Anerkennung und Vollstreckung Wirkung in der Schweiz. Vorfrageweise Prüfung der Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. März 2022, ABV 2021/1).\n\nB.a. Gegen diese Verfügung lässt die Gesuchstellerin (nachfolgend: die Rekurrentin)\ndurch Rechtsanwalt lic. iur. T. Bossart am 26. April 2021 Rekurs erheben. Es wird\nbeantragt, Ziffer 1 Satz 2 des Entscheides der Vorinstanz sei aufzuheben und die\nVorinstanz sei zu verpflichten, die Kinderalimente für C.___ und D.___ ab Januar 2021\nbasierend auf dem Entscheid des Kreisgerichts Z.___ betreffend Eheschutz vom 31.\nOktober 2012 rückwirkend für die Monate Januar bis April und monatlich im Voraus ab\nMai 2021 auszuzahlen, bis das Kreisgericht B.___ betreffend Kinderunterhalt allenfalls\netwas anderes verfüge. Eventualiter seien die Kinderalimente basierend auf dem noch\nzu ergehenden Entscheid des Kreisgerichtes B.___ auszuzahlen. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge. Zudem wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und\nEinsetzung von Rechtsanwalt T. Bossart als unentgeltlicher Rechtsbeistand gestellt. In\nder Zwischenzeit sei eine Klage beim Kreisgericht B.___ auf Ergänzung des\nG.___ischen Scheidungsurteils eingereicht worden (act. G1). In der Klage ans\nKreisgericht B.___ vom 26. April 2021 beantragt die Rekurrentin, es sei das\nScheidungsurteil vom 25. Oktober 2016 des Gerichtes F.___ in Bezug auf die\nUnterhaltsbeiträge für die beiden Kinder zu ergänzen bzw. abzuändern, der Beklagte\nsei zu verpflichten je Fr. 850.-- zzgl. Kinderzulagen pro Kind zu bezahlen, die\nanbegehrten Unterhaltsbeiträge seien vorsorglich zu verfügen und anzuordnen bis zur\nRechtskraft des Ergänzungsurteils, eventualiter sei festzustellen, dass der\nEheschutzentscheid vom 31. Oktober 2012 nach wie vor gültig und vollstreckbar sei\n(act. G1.4). Mit Rekursergänzung vom 18. Mai 2021 lässt die Rekurrentin ausführen,\ndass sie mit Klageeinreichung vom 26. April 2021 der Aufforderung zur Einleitung eines\nErgänzungsverfahrens bei einem Schweizer Gericht nachgekommen sei. Vorliegend\nkönne das G.___ische Urteil im Unterhaltspunkt nicht anerkannt werden, weshalb es\nauch keinen Rechtstitel für die Alimentenbevorschussung bilden könne. Der\nScheidungsprozess sei deshalb noch nicht in allen Punkten beendet, womit die von der\nEheschutzrichterin angeordneten Massnahmen nach wie vor Gültigkeit hätten. Mit\nEinreichung der Klage beim Kreisgericht B.___ habe sie die Weisung der Vorinstanz\nanerkannt und umgesetzt. Es sei nun kein Grund ersichtlich, weshalb nicht basierend\nauf dem Eheschutzentscheid die Alimente zu bevorschussen seien (act. G3).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nB.b. Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung\ndes Rekurses. Es sei von der Rekurrentin ein verbindlicher gerichtlicher Entscheid\nvorzulegen, ob das Scheidungsurteil des Gerichtes F.___ vom 25. Oktober 2016 in der\nSchweiz ganz oder nur im Scheidungspunkt anerkannt werde. Sofern das G.___ische\nScheidungsurteil in Bezug auf den Kindesunterhalt anerkannt werde, seien die\nEheschutzmassnahmen per 25. Oktober 2016 dahingefallen (act. G5).\n\nB.c. Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 schlägt die verfahrensleitende Präsidentin eine\nSistierung des Verfahrens vor. Das angerufene Kreisgericht B.___ werde zu\nentscheiden haben, ob das in G.___ ergangene Scheidungsurteil vom 25. Oktober 2016\nbetreffend Kinderunterhalt vollstreckbar sei oder durch ein Schweizer Gericht ergänzt\nwerden müsse. Eine gleichzeitige, parallele Prüfung durch das hiesige Gericht mache\nwenig Sinn (act. G6).\n\nB.d. Am 20. August 2021 nimmt die anwaltlich vertretene Rekurrentin zur\nvorgeschlagenen Sistierung Stellung. Für die Periode vom 1. Januar bis 30. April 2021\nwerde das angerufene Kreisgericht B.___ keinen Entscheid bezüglich Unterhalt treffen.\nDeshalb bestehe ein Rechtsschutzinteresse am Rekurs. Zudem habe das Kreisgericht\nB.___ betreffend die vorsorglichen Massnahmen noch nicht entschieden. Es wird\nbeantragt, das vorliegende Verfahren ohne Verzug fortzuführen (act. G8).\n\nB.e. Am 8. September 2021 bewilligt die Präsidentin der Rekurrentin die unentgeltliche\nRechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. T. Bossart (act. G9). Mit Schreiben\nvom 8. September 2021 teilt sie mit, eine Fortsetzung des vorliegenden\nRekursverfahrens erscheine sachgerecht (act. G10).\n\nB.f. Mit Replik vom 16. September 2021 hält die Rekurrentin an den Rechtsbegehren\ngemäss Rekurs vom 26. April 2021 fest. Im G.___ischen Scheidungsurteil sei\nfälschlicherweise der Aufenthaltsort der Kinder mit H.___ angegeben worden. Die\nRekurrentin lebe mit ihren Kindern seit deren Geburt in der Schweiz. Aufgrund der\nklaren Sach- und Rechtslage stehe fest, dass das G.___ische Scheidungsurteil in\nBezug auf den Unterhalt in der Schweiz nicht anerkannt werden könne. Entgegen der\nAnsicht der Vorinstanz eigne sich das G.___ische Urteil nicht als Vollstreckungstitel für\nden Kinderunterhalt. Der Rekurrentin könne auch kein rechtsmissbräuchliches\nVerhalten vorgeworfen werden, da sie auf Verlangen der Vorinstanz das\nGerichtsverfahren vor dem Kreisgericht B.___ angestrengt habe (act. G11).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErwägungen\n\n1.\n\n1.1. Im vorliegenden Fall streitig und zur prüfen ist in erster Linie, ob die Rekurrentin\nAnspruch auf Bevorschussung der Kinderunterhaltsbeiträge für die Monate Januar bis\nApril 2021 gestützt auf den Eheschutzentscheid des Kreisgerichts Z.___ vom 31.\nOktober 2012 hat.\n\n"}