Nach dem Gesagten ist der Rekurs einzig bezüglich des Wirkungszeitpunkts und folglich teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 30. Juni 2020 ist insoweit abzuändern, als der Bevorschussungsbeitrag von Fr. 740.80 pro Monat bereits ab 1. Juni 2020 gilt. Das Rekursverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 VRP). In Anwendung von Art. 97 VRP ist jedoch umständehalber auf die Erhebung von Gerichtsgebühren zu verzichten. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP