Dass im beanspruchten Betrag von monatlich Fr. 850.-- offenbar noch eine Schuldentilgung für bereits verfallene Alimente im Umfang von Fr. 85.-- enthalten ist (vgl. Kontoauszug [act. G 3.2/3]), ist für die vorliegende Berechnung mangels gesetzlicher Grundlage unbeachtlich (vgl. Art. 4bis Abs. 3 GIVU). Es können mithin nur laufende Unterhaltsbeiträge gemäss Urteil oder Unterhaltsvereinbarung abgezogen werden. Die Vorinstanz geht damit zu Recht von einem anzurechnenden Betrag von Fr. 9'180.-- aus.