© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte G 3.2/9]), ist die Anwendung des entsprechenden Satzes von Fr. 7.50 und damit der Gesamtbetrag von Fr. 990.-- ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Steuerbuch 39 Nr. 8 Ziff. 3.4).