4bis Abs. 2 lit. a GIVU das sowohl um die Sozialversicherungsbeiträge als auch um die Gewinnungskosten verminderte Einkommen zu verstehen. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin ist bei den Gewinnungskosten jedoch nicht einfach von den steuerlichen Maximalbeträgen für ein 100 %-Pensum (bzw. für ein 80 %-Pensum) und von entsprechenden Teilbeträgen für ein Teilzeitpensum, auszugehen. Vielmehr sind die Gewinnungskosten so exakt wie möglich zu bestimmen. Die Steuerbehörde akzeptierte für 2018 den Maximalbetrag bei den Fahrkosten von Fr. 3'860.--. Damals wohnte die Rekurrentin noch in F.___und arbeitete in G.___ (act. G 3.1/7 und Lohnausweis act.