GIVU noch die Vollzugsverordnung zum GIVU (VV zum GIVU; sGS 911.511) Vorschriften über die Abzugsfähigkeit von Gewinnungskosten enthalten. Grundsätzlich werden in Art. 4bis Abs. 3 GIVU die zulässigen Abzüge abschliessend aufgezählt; Fahrkosten und auswärtige Verpflegung finden sich nicht darunter. Das vom Kanton den Gemeinden zur Verfügung gestellte Berechnungsblatt lässt dagegen entsprechende Abzüge zu, sodass praxisgemäss solche vorzunehmen sind (abrufbar unter www.sg.ch/gesundheit-soziales/soziales/sozialhilfe/alimentenbevorschussung- und-inkassohilfe.html; abgerufen am 25. März 2021). Mithin ist als "Nettoerwerbseinkommen" im Sinn von Art. 4bis Abs. 2 lit.