3.2. Nicht umstritten sind die Abzüge für die Gewinnungskosten des Ehemannes der Rekurrentin, für dessen Fahrkosten die Vorinstanz den steuerlichen Maximalbetrag von Fr. 3'860.-- sowie für die auswärtige Verpflegung ebenfalls den steuerlichen Maximalbetrag von Fr. 3'200.-- in Abschlag bringt. Unbestritten sind sodann die Abzüge für die ungedeckten Krankheitskosten (Fr. 951.--), die Schuldzinsen (Fr. 844.--) sowie die Ausbildungskosten (Fr. 3'520.--). Diese sind bei summarischer Prüfung ausgewiesen und zu übernehmen (vgl. act. G 3.1/10 und G 3.2/9).