IV/EO/AlV und UVG/NBU-Beiträge (ebenfalls ohne Anteile für Nacht- und Wochenendzulagen) korrekt mit Fr. 169.30. Im Weiteren berücksichtigt sie die Beiträge für die berufliche Vorsorge gemäss Lohnabrechnung mit Fr. 76.70, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin wurden damit sämtliche Sozialversicherungsabzüge berücksichtigt (vgl. Lohnabrechnung vom 25. Juni 2020 [act. G 3.1/5]). Zu Gunsten der Rekurrentin bezieht die Vorinstanz zudem die Lohnzulagen nicht in die Berechnung mit ein. Somit ergibt sich ein Einkommen von Fr. 2'046.-- pro Monat (Fr. 2'292.-- - Fr. 169.30 - Fr. 76.70; x13) oder Fr. 26'598.-- pro Jahr.