So ergibt sich aus dem Lohnausweis von D.___ für 2019 ein Nettoeinkommen von Fr. 72'586.-- (act. G 3.2/9 [welches Einkommen im Übrigen die von der Rekurrentin mit E-Mail vom 21. April 2020 monierte Differenz von Fr. 10'000.-- gegenüber der Erstberechnung vom Juli 2019 erklärt, wo das Nettoeinkommen von D.___ gemäss Steuerveranlagung 2018 noch mit Fr. 62'888.-- veranschlagt wurde [act. G 3.1/7 f. und 3.2/12]]). Für die Rekurrentin stützt sich die Vorinstanz auf die Lohnabrechnung für den Juni 2020 ab. Daraus ergibt sich bei einem 60 %-Pensum ein Monatslohn von Fr. 2'292.-- (ohne Nacht- und Wochenendzulagen). Die Abzüge berechnet die Vorinstanz auf Grund der geltenden Beitragssätze für AHV/