3.1. Bei der Berechnung vom 9. Juni 2020 ging die Vorinstanz von einem Nettoerwerbseinkommen beider Ehegatten von Fr. 91'686.-- und (zusätzlichen) Abzügen von insgesamt Fr. 14'913.--, mithin von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 76'773.--, aus (act. G 3.2/15). Daran hält sie auch im vorliegenden Verfahren fest (act. G 3, S. 4). Die Erwerbseinkommen der Rekurrentin und ihres Ehemannes werden grundsätzlich nicht bestritten. So ergibt sich aus dem Lohnausweis von D.___ für 2019 ein Nettoeinkommen von Fr. 72'586.-- (act.