a und b GIVU). Der Betrag wird herabgesetzt um die Kosten aus einer notwendigen Betreuung des anspruchsberechtigten Kindes durch Dritte; die ungedeckten Kosten aus Krankheit und für medizinische Hilfsmittel; die Schuldzinsen, ausgenommen Hypothekarzinsen; die um die Stipendien verminderten Aus- und Weiterbildungskosten des obhutsberechtigten Elternteils, des Konkubinatspartners, des Stiefelternteils und des eingetragenen Partners; die Unterhaltsbeiträge, die obhutsberechtigter Elternteil, Konkubinatspartner, Stiefelternteil und eingetragener Partner leisten müssen (Art. 4bis Abs. 3 GIVU).