Deshalb kann in diesem Verfahren keine andere Sachbearbeitung angeordnet werden. Auf diesen Antrag der Rekurrentin ist folglich ebenfalls nicht einzutreten. 1.3. Da mit der Anerkennung einer Bevorschussung von Fr. 740.80 auch für den Monat Juni 2020 dem Begehren der Rekurrentin nicht vollumfänglich gefolgt wird, ist diese als Antrag an das Gericht zu qualifizieren. 2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte