1.2. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet die Verfügung vom 30. Juni 2020. Darin wird - wie soeben ausgeführt - der Anspruch der Rekurrentin auf Alimentenbevorschussung geregelt. Nicht Gegenstand der Verfügung bildet dagegen das Inkasso der offenen Forderungen beim Kindsvater. Auf den entsprechenden Antrag der Rekurrentin ist demzufolge nicht einzutreten. Im Übrigen hat die Rekurrentin das Inkasso und die Prozessvollmacht mit Formular vom 27. Juni 2019 an die Vorinstanz abgetreten (act. G 3.2/2). Im Weiteren ist das Versicherungsgericht nicht Aufsichtsbehörde der Vorinstanz. Deshalb kann in diesem Verfahren keine andere Sachbearbeitung angeordnet werden.