Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, wonach diese Verfügung jene vom 19. Mai 2020 ersetze, ist damit lediglich in dem Sinn zu verstehen, als das Rechtsverhältnis ab Juni 2020 zusammenfassend durch die neue Verfügung geregelt wird, nicht jedoch dahingehend, dass die Verfügung vom 19. Mai 2020 - und damit die Regelung für den Zeitraum von Januar bis Mai 2020 - aufgehoben bzw. widerrufen wird (vgl. Art. 28 Abs. 1 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Die Parteien sind sich denn auch einig darüber, dass im vorliegenden Rekursverfahren nur der Zeitraum ab 1. Juni 2020 zu beurteilen ist.