In Ziffer 3 des Dispositivs wird gewissermassen die sich aus der Verfügung vom 19. Mai 2020 ergebende Rückforderung für den Zeitraum Januar bis April 2020 sowie deren (teilweise) Tilgung durch einen monatlichen Abzug von Fr. 100.-- nochmals rekapituliert. Damit diese Rückforderung bestand hat, darf die Verfügung vom 19. Mai 2020, welche den fraglichen Zeitraum regelt, jedoch nicht aufgehoben bzw. durch eine Verfügung ersetzt werden, welche diesen Zeitraum nicht regelt (ansonsten weiterhin der "alte" Betrag von Fr. 809.30 vorzuschiessen wäre). Ziff.