Zwischen den Parteien ist sodann nun unbestritten, dass die Revision schon per 1. Juni 2020 Wirkung entfalten soll. Entsprechend hat die Vorinstanz den Betrag für Juni 2020 im September 2020 nachbezahlt. In Ziffer 3 des Dispositivs wird gewissermassen die sich aus der Verfügung vom 19. Mai 2020 ergebende Rückforderung für den Zeitraum Januar bis April 2020 sowie deren (teilweise) Tilgung durch einen monatlichen Abzug von Fr. 100.-- nochmals rekapituliert.