1.1. In formeller Hinsicht ist zunächst klarzustellen, dass die Verfügung vom 19. Mai 2020, mit welcher die Alimentenbevorschussung für die Zeit ab Januar 2020 geregelt und auf Fr. 395.90 festgelegt wurde, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und die Rekurrentin mit E-Mail vom 2. Juni 2020 einen geänderten Sachverhalt gemeldet hat. Darauf ist die Vorinstanz eingetreten und hat die vorliegend angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2020 erlassen, mit welcher sie dieser Sachverhaltsänderung allerdings erst per 1. Juli 2020 Rechnung getragen hat (Ziff. 2 des Dispositivs). Zwischen den Parteien ist sodann nun unbestritten, dass die Revision schon per 1. Juni 2020 Wirkung entfalten soll.