Im Weiteren macht die Rekurrentin geltend, ihr Ehemann bezahle "seit ewigen Zeiten" Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 850.-- für seinen Sohn. Die Steuerbehörde akzeptiere dies ebenso wie die Kosten von Fr. 70.-- für die Sprachheilschule St. Gallen. Auch die Abzüge für die Gewinnungskosten seien unklar. So sei für 2019 bei einem 80 %-Pensum der volle Abzug akzeptiert worden, bei einem 60 %-Pensum dagegen nur noch die Hälfte (act. G 5). B.d. Mit Duplik vom 29. Oktober 2020 ergänzt die Vorinstanz, dass die nächste Revision - entgegen der Annahme der Rekurrentin - erst im Januar 2022 unter Berücksichtigung der Lohnausweise 2021 erfolgen werde (act. G 7). Erwägungen 1.