Der Elternbeitrag an die Schulkosten könne für die Berechnung der Alimentenbevorschussung nicht geltend gemacht werden. Die Unterhaltszahlungen für E.___ zählten zu den abzugsfähigen Kosten. Hingegen könnten Abschlagszahlungen an Alimentenschulden nicht geltend gemacht werden (act. G 3).