B.b. Mit Vernehmlassung vom 7. September 2020 beantragen die Sozialen Dienste Wil die Abweisung des Rekurses. Die Nachzahlung für den Juni 2020 sei am 2. September 2020 erfolgt, womit der Fehler korrigiert sei. Für die Berechnung der Bevorschussung ab 1. Juni 2020 sei bei D.___ das Einkommen gemäss Lohnausweis 2019 belassen worden. Für die Rekurrentin sei das neue Einkommen auf 13 Monate hochgerechnet und die Gewinnungskosten für ein 60 %-Pensum, hochgerechnet auf 12 Monate, erfasst worden.