Die angefochtene Verfügung sei schlicht falsch, wenn diese den neuen Betrag erst ab dem 1. Juli 2020 gewähre, sei doch die Pensumsreduktion per 1. Juni 2020 erfolgt. Auf Grund des reduzierten Pensums der neuen Sachbearbeiterin habe sich die Nachzahlung der Differenz verzögert. Unter der früheren Sachbearbeitung habe alles schneller und zufriedenstellender funktioniert. In den Berechnungen vom Juli 2019, Januar 2020 sowie Juni 2020 sei jeweils von unterschiedlichen Berechnungsweisen ausgegangen worden, die untereinander nicht vergleichbar seien. So sei mal vom Nettoeinkommen, dann vom Bruttoeinkommen ausgegangen worden und nun würden die Kinderzulagen extra berechnet (act. G 1).