B.a. Gegen diese Verfügung richtet sich der vorliegende Rekurs vom 13. Juli 2020. Die Rekurrentin beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Alsdann seien das Dossier zur Bevorschussung und Eintreibung der Schuld beim Kindsvater in die Hände eines anderen Sachbearbeiters oder einer anderen Sachbearbeiterin zu übertragen. Das Inkasso müsse seriös und stetig betrieben werden, ansonsten Verjährungsfristen drohten. Schliesslich sei eine einheitliche Berechnungsgrundlage anzuwenden. Die angefochtene Verfügung sei schlicht falsch, wenn diese den neuen Betrag erst ab dem 1. Juli 2020 gewähre, sei doch die Pensumsreduktion per 1. Juni 2020 erfolgt.