Mit Stellungnahme vom 12. Juni 2020 machte diese geltend, es seien nicht alle Sozialversicherungsabzüge berücksichtigt worden. Weitere Vorbehalte brachte sie bezüglich den Gewinnungskosten sowie den von ihrem Ehemann bezahlten Unterhaltsbeiträgen an dessen Sohn E.___ an. Eine korrekte Berechnung ergäbe monatlich zu bevorschussende Beiträge von Fr. 881.31 (act. G 3.2/16).