A.c. Mit E-Mail vom 2. Juni 2020 meldete A.___, dass sie per 1. Juni 2020 ihr Arbeitspensum von 80 % auf 60 % reduziert habe. Dadurch reduziere sich ihr Jahresbruttolohn um 9'932.--. Da es sich um eine erhebliche finanzielle Veränderung handle, sei per 1. Juni 2020 eine Neuberechnung der Bevorschussung vorzunehmen (act. G 3.2/14). Mit Vorberechnung vom 9. Juni 2020 teilten die Sozialen Dienste Wil A.___ mit, ab 1. Juni 2020 betrage der zu bevorschussende Betrag Fr. 740.80 pro Monat (act. G 3.2/15). Mit Stellungnahme vom 12. Juni 2020 machte diese geltend, es seien nicht alle Sozialversicherungsabzüge berücksichtigt worden.