Per 1. Januar 2020 nahmen die Sozialen Dienste eine Revision vor und verlangten bei der Antragstellerin entsprechende Unterlagen (act. G 3.2/8). Am 23. Februar 2020 teilte die Bezügerin mit, es habe sich seit Juli 2019 nichts geändert. Einzig die selbstständige Erwerbstätigkeit ihres Mannes D.___ habe sich im Jahr 2019 auf einen Gewinn von rund Fr. 1'000.-- belaufen. Die Tätigkeit sei mangels genügenden Ertrags per Ende 2019 aufgegeben worden. Im Weiteren machte sie Krankheitskosten aus dem Jahr 2018 sowie Weiterbildungskosten geltend (act. G 3.2/9).